Terminbuchung - Kreisverwaltung
Bad Dürkheim
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Belehrungen für Tätigkeiten im Lebensmittelbereich gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz (IFSG)
Wer eine Tätigkeit in der Lebensmittelzubereitung, im Lebensmittelverkauf oder in der Gastronomie ausüben will, braucht dafür eine Erstbelehrung des Gesundheitsamtes.
Gemäß § 43 (1) Infektionsschutzgesetz darf die Bescheinigung der Erstbelehrung bei Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.
Die Belehrung findet wöchentlich online statt.
Zusätzlich bietet das Gesundheitsamt einmal pro Monat Belehrungen in Präsenz an.
Kosten für die Erstbelehrung: 30,00 EUR
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass ein angemeldeter Termin, der Ihrerseits nicht wahrgenommen, bzw. nicht storniert wird, durch schuldhafte Säumnis einen Verwaltungsaufwand verursacht. Gemäß § 15 Landesgebührengesetz behalten wir uns bei, unentschuldigtem Nichtteilnahme deshalb vor, dem Verursacher eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 22,50 € aufzuerlegen. (§ 15 Abs. 3 i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 1 LGebG)
Bitte beachten Sie:
Bei geringem oder keinem Verständnis der deutschen Sprache, ist eine Einzelbelehrung mit Hilfe eines Dolmetschers beim Gesundheitsamt vor Ort erforderlich.
Zur Terminvereinbarung nehmen Sie bitte direkt mit dem Gesundheitsamt Kontakt auf.